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Ein junger Mann arbeitet auf seiner Werkbank an seinem Notebook

Empfängerüberprüfung

Neue gesetzliche Vorgaben für Überweisungen von Firmenkundinnen und Firmenkunden

Die Empfängerüberprüfung wird aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben der Europäischen Union (EU) spätestens ab dem 9. Oktober 2025 vor der Autorisierung (Freigabe) von Überweisungen durchgeführt. Dies betrifft alle „Standard“- und Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Die Empfängerüberprüfung soll diese Überweisungen noch sicherer machen.

Wie funktioniert die Empfängerüberprüfung?

Wenn Sie die Kundenkennung des Zahlungskontos (IBAN) und den Namen des Zahlungsempfängers im Überweisungsauftrag angeben, gleicht die Empfängerbank ab, ob diese Angaben mit den bei ihr hinterlegten übereinstimmen.

Sie sehen im OnlineBanking und in der VR Banking App,

  • ob der von Ihnen eingegebene Name des Zahlungsempfängers mit dem Namen des Kontoinhabers vollständig übereinstimmt,
  • ob es ggf. eine leichte Abweichung gibt, inklusive der Anzeige der richtigen Bezeichnung, oder 
  • ob die von Ihnen vorgenommenen Angaben komplett abweichen. 
  • Wenn die Angaben nicht oder nicht vollständig übereinstimmen

Ergibt die Empfängerüberprüfung, dass die bei der Empfängerbank hinterlegten Daten nicht oder nur nahezu mit Ihren Angaben übereinstimmen, informieren wir Sie über die möglichen Folgen, wenn Sie den Überweisungsauftrag dennoch freigeben. Banken weisen keine Zahlung auf Grundlage des Ergebnisses der Empfängerüberprüfung ab. Sie als Zahler entscheiden vielmehr selbst, ob Sie die Überweisung trotzdem ausführen, sie gegebenenfalls korrigieren oder neu einreichen. Die Gründe, die bisher zu einer Abweisung in der Zahlungsverarbeitung durch eine Bank geführt haben, gelten dabei weiterhin.

  • Sie entscheiden bei Sammelüberweisungen

Als Firmenkundin oder Firmenkunde können Sie bei Sammelüberweisungsaufträgen in Euro und bei Sammelaufträgen mit Echtzeitüberweisungen in Euro jeweils bei der Einreichung entscheiden, ob eine Empfängerüberprüfung vorgenommen werden soll (Nutzung = sogenanntes „Opt-in“) oder nicht vorgenommen werden soll (Abwahl = sogenanntes „Opt-out“). Bei einzelnen Überweisungen können Sie aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht auf die Empfängerüberprüfung verzichten.

Hier sind Sie konkret betroffen

  • Zahlungsausgänge: Wenn Sie Zahlungen beauftragen, prüfen Sie die Angaben zum Zahlungsempfänger vor der Autorisierung (Freigabe). Prüfen Sie frühzeitig die Relevanz des Themas für Ihre Prozesse auf der „Zahlungsausgangsseite“ und planen Sie eine ausreichende Vorlaufzeit ein, falls Sie Ihre Prozesse umstellen müssen.
  • Zahlungseingänge: Zukünftig sollten Ihre Kundinnen und Kunden, wie bisher auch, bei Überweisungen auf Ihr Unternehmenskonto stets Ihren offiziellen Firmennamen verwenden. Das ist der Name, mit dem Ihr Unternehmen im Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register eingetragen ist. Sollten diese Angaben nicht übereinstimmen, könnte dies den Zahler verunsichern und den Zahlungseingang verzögern. Teilen Sie daher Ihren Kundinnen und Kunden frühzeitig die korrekten Empfängerdaten mit und ergänzen Sie Ihre Angaben zur Bankverbindung auf Rechnungsformularen um Ihre korrekte Firmenbezeichnung als Empfängername. 

Welche Überweisungen sind betroffen?

Die Empfängerüberprüfung ist vom Gesetz her für alle „Standard“- und Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vorgesehen.

Zahlungsverkehrssoftware

Das gilt für Sie, wenn Sie eine Zahlungsverkehrssoftware mit EBICS nutzen, wie GENO cash oder Profi cash

Wenn Sie eine Datei mit mehr als einer Transaktion über eine Zahlungssoftware mit EBICS einreichen, haben Sie als Firmenkundin oder -kunde die Wahl, die Empfängerüberprüfung zu nutzen oder die Datei wie bisher ohne Überprüfung zu verarbeiten. Dateien mit nur einer Transaktion, die per „Opt-out” über EBICS eingereicht werden, werden zukünftig am EBICS-Bankrechner mit Protokolleintrag abgelehnt. Sie müssen diese Datei dann per „Opt-in” inklusive einer Empfängerüberprüfung erneut einreichen.

So können Sie sich jetzt schon vorbereiten

Bereiten Sie sich jetzt schon auf die Umstellung zur Empfängerüberprüfung vor:

  • Klären Sie, ob Ihre internen Prozesse umgestellt werden müssen.
  • Denken Sie bei einer Umstellung daran, die Empfängerüberprüfung in Ihre Zahlungsverkehrsprodukte und Schnittstellen frühzeitig zu integrieren. 
  • Informieren Sie ggf. Ihren Kundenkreis über Ihre korrekten Zahlungsempfängerdaten, sofern Sie dies nicht bereits heute in Ihren Rechnungen grundsätzlich so vorsehen.
  • Achten Sie auch auf Updates für Ihre Zahlungsverkehrsprodukte. Unsere Produkte Profi cash und GENO cash werden automatisch mit den notwendigen Updates ausgestattet. Innerhalb der jeweiligen Banking-Software finden Sie Anleitungen, die den Einreichungs- und Freigabeprozess einschließlich der verteilten elektronischen Unterschrift (VEU) und der Empfängerüberprüfung erläutern. Sollten Sie eine alternative Zahlungsverkehrssoftware nutzen, wenden Sie sich bitte frühzeitig an den jeweiligen Support.

Handreichungen für Ihre Umstellung

Mustertext für Ihre Rechnungen

Mit diesem Mustertext können Sie Ihre Geschäftspartner und Zahler in Ihren Rechnungen informieren.  Fügen Sie Ihren Namen gemäß dem öffentlichen Verzeichnis, in dem Ihr Unternehmen eingetragen ist (für gewöhnlich Handelsregister oder vergleichbare Register sie zum Beispiel Gewerberegister) in den nachfolgenden Textvorschlag ein:

Bitte verwenden Sie zukünftig bei Überweisungen an uns als Empfängername [bitte selbst eintragen - Mein Name laut Register] exakt in dieser Schreibweise und passen Sie Ihre Überweisungsvorlagen im Online-Banking bzw. ZV-Software auf diesen Empfängernamen an.

Aufgrund der neuen gesetzlichen Vorgaben zur Betrugsprävention muss jede Bank spätestens ab dem 09.10.2025 bei der Erfassung von Standard-Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eine Empfängerüberprüfung durchführen.

Um auch weiterhin eine möglichst reibungslose Verarbeitung sicherstellen zu können, muss die Schreibweise des Namens des Zahlungsempfängers exakt [bitte selbst eintragen - Mein Name laut Register] entsprechen.

FAQ zur Empfängerüberprüfung für Firmenkunden

Woher weiß ich, wie der bei der Bank hinterlegte Name eines Kontoinhabers korrekt lautet?

Der bei einer Bank hinterlegte Kontoinhabername ist der juristische Name oder der Firmenname, der im öffentlichen Register eingetragen ist. 

Wer haftet, wenn ich kein übereinstimmendes Ergebnis in der Empfängerüberprüfung habe und die Überweisung trotzdem autorisiere?

Sie können eine Überweisung trotz Ergebnissen mit „einer nahezu Übereinstimmung” oder „keiner Übereinstimmung” autorisieren, also ausführen lassen. Allerdings müssen Sie dann wie bisher das Risiko einer Fehlleitung selbst tragen und können Ihre Raiffeisenbank Unteres Zusamtal eG hierfür nicht in die Haftung nehmen.

Wann findet die Empfängerüberprüfung bei terminierten Überweisungen oder Daueraufträgen statt?

Die Empfängerüberprüfung erfolgt, wenn eine terminierte Überweisung erfasst wird oder wenn ein Dauerauftrag angelegt oder geändert wird.

Kann eine Zahlung abgewiesen werden, obwohl die Empfängerüberprüfung eine Übereinstimmung ergeben hat?

Ja, eine Zahlung kann trotzdem abgewiesen werden, da die Empfängerüberprüfung ein der Ausführung des Kundenauftrags vorgelagerter Prozess ist. Die bisherigen Gründe, die zu einer Abweisung in der Zahlungsverarbeitung geführt haben, gelten weiterhin.

Was kann ich heute schon dafür tun, dass meine zukünftig per „Opt-in“ eingereichten Zahlungen möglichst ohne weitere Prüfungen und Eingriffe freigegeben werden?

Es ist möglich, dass der Ihnen bekannte Rechnungsname des Zahlungsempfängers nicht mit dem tatsächlichen Kontoinhabernamen übereinstimmt. Prüfen Sie daher frühzeitig Ihre Kreditoren-Stammdaten auf Aktualität und zum Beispiel bei Mehrfachanlagen auf unterschiedliche Schreibweisen. Es sollte pro Kreditor nur ein Eintrag vorhanden sein, der dem Firmennamen im öffentlichen Register entspricht. Verschiedene Empfängerbanken können unterschiedliche Abweichungen zulassen, ab denen der Abgleich als „nahezu übereinstimmend” beantwortet wird. Wenn Sie sich also bei Sammelüberweisungen entscheiden, die Empfängerüberprüfung zu nutzen und möchten, dass möglichst alle Prüfungen als „übereinstimmend” beantwortet werden, ist eine sorgfältige Stammdatenpflege von großer Bedeutung.

Sollte ich als Firmenkunde zukünftig alle Dateien zur Empfängerüberprüfung per „Opt-in“ einreichen?

Wir können keine Empfehlung geben, ob Sie als Firmenkunde ab Oktober 2025 Dateien per „Opt-in” oder „Opt-out” einreichen sollten. Aber vielleicht hilft es Ihnen bei dieser Entscheidung zu prüfen, ob es sich bei den Zahlungsempfängern um langjährig bekannte Geschäftspartnerinnen und -partner handelt oder zum Beispiel bei Gehaltszahlungen um bekannte Angestellte oder ob es neue, unbekannte Empfänger sind, an die Zahlungen überwiesen werden. In den ersten beiden Fällen könnte gegebenenfalls auf eine Empfängerüberprüfung verzichtet werden, wenn Sie das Risiko der Fehlleitung der Zahlungen als gering einstufen. Bei neuen, noch unbekannten Zahlungsempfängern kann das Einreichen der Dateien per „Opt-in” mit Empfängerüberprüfung dagegen eine fehlgeleitete oder betrügerische Zahlung verhindern.

Bei einer „nahezu Übereinstimmung“ wird dem Zahler ein Namensvorschlag mit dem Ergebnis der Empfängerüberprüfung angezeigt. Bedeutet das, dass dann der Klarname vollständig mit Zweitnamen oder Ehegattennamen angezeigt wird?

Bei Gemeinschaftskonten wird dem Zahler der Name der Gemeinschaftseinheit nur dann angezeigt, wenn die Prüfung die Gemeinschaftseinheit als bestes Prüfergebnis geliefert hat. Das heißt, dass dann dem Zahler die beiden Vornamen der Ehepartner angezeigt werden.

Kann ich zusätzlich zu meinem im öffentlichen Register eingetragenen Firmennamen einen weiteren Namen hinterlegen lassen, der für die Empfängerüberprüfung herangezogen wird?

Es gibt in Deutschland kein einheitliches Verständnis der zuständigen Behörden darüber, ob ein zusätzlicher Name für juristische Personen neben dem Firmennamen für die Empfängerüberprüfung hinterlegt werden kann. Wir informieren Sie voraussichtlich Anfang September, wie wir mit dem Wunsch nach zusätzlichen Namen im Rahmen der Empfängerüberprüfung umgehen werden.

Ich kann bisher keine Payment Status Reports (pain.002) zu meinen über EBICS eingereichten Überweisungen verarbeiten. Bin ich trotzdem dazu verpflichtet, den neuen Payment Status Report (pain.002) zur Empfängerüberprüfung per EBICS abzurufen?

Das Format der Status Reports zur Zahlung und zur Empfängerüberprüfung ist in beiden Fällen ein pain.002. Inhaltlich haben die bisherigen Payment Status Reports (pain.002) für Zahlungen mit dem neuen Status Report zur Empfängerüberprüfung (mit Auftragsart VPZ) aber nichts zu tun. Der VPZ wird in jedem Fall in Ihrer Kunden-ID zum Abruf bereitgestellt. Es ist für Sie von Vorteil, den VPZ abzurufen und die Ergebnisse der Empfängerüberprüfung zu verarbeiten bzw. die Stammdaten zu korrigieren.

Was muss ich tun, wenn ich meine per EBICS eingereichte Sammeldatei mit den Ergebnissen „nahezu Übereinstimmung“ oder „keine Übereinstimmung“ aus der Empfängerüberprüfung nicht in Gänze freigeben möchte?

Eine Teilausführung, zum Beispiel eine Ausführung bei nur vollständigen Übereinstimmungen, ist nicht vorgesehen. In diesem Fall bleibt Ihnen die Möglichkeit, den kompletten Auftrag nach der Empfängerüberprüfung nicht freizugeben. Anschließend können Sie die Einzeltransaktionen mit vollständiger Übereinstimmung neu einreichen. Die übrigen Überweisungsaufträge sollten Sie prüfen und mit korrigierten Empfängerangaben neu einreichen. Beachten Sie dabei mögliche bei Ihnen noch zu klärende interne Vorgaben: Wer entscheidet bei Ihnen über die Ablehnung oder Freigabe bei „nahezu Übereinstimmung” oder „keine Übereinstimmung”? Welche Auswirkungen ergeben sich daraus in Ihren ERP- oder Buchhaltungssystemen?

Haben Sie weitere Fragen?

 Sollten Sie noch Fragen zur Umsetzung der neuen Vorgaben haben, kontaktieren Sie uns. Wir freuen uns auf Sie.

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